Stand: 30.November 2012
§ 1
§ 2
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Fußballsports. Der Verein ist frei von politischen, rassischen und religiösen Tendenzen.
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 10
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Pauschale Zahlungen/Auslagen bis zur gesetzlichen Höhe im Jahr gem. § 3 Nr. 26 a EStG u.a. an Vorstandsmitglieder sind möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 11
Der Vorstand besteht aus 8 Personen:
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen kommissarischen Nachfolger bestimmen. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zulässige Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.
§ 12
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats März statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
§ 13
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge zur Tagesordnung einreichen.
§ 14
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende, ordentliche Mitglied und jedes Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1. Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 16
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse mit allen ihren Unterlagen nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich mitzuteilen. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Des weiteren ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzuschalten, der gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Steuererklärung abgibt.
§ 17
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen angehören müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 7.
§ 18
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehende Gefahren und Sachverluste.
§ 19
Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung ist am 22. Juli 1959 errichtet und am 30. November 2012 geändert.
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