§ 2
Vereinszweck
Der Verein bezweckt die körperliche und charakterliche Ertüchtigung seiner Mitglieder durch die planmäßige Pflege und Förderung des Fußballsports. Der Verein ist frei von politischen, rassischen
und religiösen Tendenzen.
§ 3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt im Rahmen von §2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts " Steuerbegünstigte Zwecke " der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsmäßigen Zwecken verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen. Dagegen bleibt das ausscheidende Mitglied dem Verein gegenüber für alle
Verpflichtungen, die von ihm eingegangen sind, haftbar.
§ 4
Mitgliedschaft im Verein
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Als ordentliches Mitglied gelten Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
- Zur Vereinsjugend zählen alle Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr.
- Personen, die sich um die Sache des Fußballsportes oder den Verein verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung unter Zustimmung von
zwei Dritteln der erschienenen und stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind aber von der
Beitragspflicht befreit.
§ 5
Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten.
- Der Antrag eines beschränkt Geschäftsfähigen oder Geschäftsunfähigen ist von den gesetzlichen Vertretern zu stellen.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein ist nicht gegeben.
- Mit der Aufnahme unterwirft sich jedes Mitglied den Bestimmungen dieser Satzung.
§ 6
Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Die ordentlichen Mitglieder haben alle Rechte und Pflichten, die sich aus der Satzung und der Zweckbestimmung des Vereins ergeben, insbesondere auch das aktive und passive Wahlrecht.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern, insbesondere können die am Spielbetrieb teilnehmenden Mitglieder vom Vorstand zu gemeinnützigen
Arbeitsleistungen im Verein aufgefordert werden.
- Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die vom Vorstand erlassenen Sport- und Hausordnungen zu beachten.
§ 7
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalendervierteljahres unter Einhaltung einer Frist von
zwei Wochen erklärt werden. Bei beschränkt Geschäftsfähigen und Geschäftsunfähigen ist die Erklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft ganz gleich aus welchem Grund- erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen, insbesondere ausstehende
Beitragspflichten, bleiben davon unberührt.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz Aufforderung die Mitgliedsbeiträge der letzten sechs Monate nicht beglichen hat.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen
werden, bei:
a) Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen und Nichtbefolgung von Anordnungen der
Vereinsleitung, b) schwerem Verstoß gegen die Interessen des
Vereins,
c) unsportlichem
Verhalten,
d) unehrenhafter Handlungen.
§ 8
Mitgliedsbeiträge
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
- Die Höhe, die Fälligkeit und die Zahlweise der Beträge gemäß Absatz 1 werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
- Die Beiträge des Vereins werden im Lastschriftverfahren erhoben.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 9
Stimmrecht Jugendlicher
Jugendliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung bei Wahlen des Vereins bis zum vollendeten 16. Lebensjahr kein Stimmrecht. Bei der Wahl
des Jugendleiters haben jugendliche Mitglieder des Vereins volles Stimmrecht.
§ 10
Organe des Vereins
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt.
Eine Vergütung findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen Mitgliederversammlung statt.
Pauschale Zahlungen/Auslagen bis zur gesetzlichen Höhe im Jahr gem. § 3 Nr. 26 a EStG u.a. an Vorstandsmitglieder sind möglich.
Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist
die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 11
Vorstand
Der Vorstand besteht aus 8 Personen:
- dem 1. Vorsitzenden
- dem 2. Vorsitzenden
- dem 3. Vorsitzenden
- dem Kassenwart
- dem Spielausschussobmann
- dem Jugendwart
- dem Schriftführer
- dem Mitglieds- und Sozialwart
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist in der Weise beschränkt,
dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über € 10.000,00 die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei
Jahren durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen
kommissarischen Nachfolger bestimmen. Dem Vorstand obliegen die Vereinsleitung und die Erledigung sämtlicher Vereinsgeschäfte. Der Vorstand entscheidet mit einfacher
Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sofern die anfallenden Arbeiten das zulässige Maß ehrenamtlicher Tätigkeit übersteigen, kann der Vorstand einen
Geschäftsführer und weitere Kräfte anstellen.
§ 12
Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet alljährlich nach Schluss des Geschäftsjahres, spätestens in der ersten Hälfte des Monats März statt. Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher schriftlich
erfolgen und die vom Vorstand festzusetzende Tagesordnung enthalten. Folgende Punkte unterliegen der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung:
- Genehmigung der Bilanz und der Jahresabrechnung.
- Wahl des Vorstandes, des Ältestenrates und der Rechnungsprüfer.
- Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
- Angelegenheiten die vom Vorstand zur Beratung gestellt werden,
- Anträge ordentlicher Mitglieder.
- Satzungsänderungen.
- Auflösung des Vereins.
§ 13
Anträge
Jedes Mitglied kann bis spätestens zehn Tage vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftliche Anträge zur Tagesordnung einreichen.
§ 14
Stimmrecht
Jedes in der Mitgliederversammlung anwesende, ordentliche Mitglied und jedes
Ehrenmitglied hat eine Stimme. Stimmrechtsübertragungen sind unzulässig. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Mitglieder gefasst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Leitung der Versammlung obliegt dem 1.
Vorsitzenden; er entscheidet bei Stimmengleichheit. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden und dem
Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Außerordentliche Mitgliederversammlungen kann der Vorstand im Bedarfsfalle einberufen; er muss es tun, wenn ein Fünftel der ordentlichen Mitglieder einen entsprechenden Antrag stellt. Die
Einberufung hat 14 Tage vor dem Stattfinden der außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen.
§ 16
Rechnungsprüfer
Die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre zu wählenden drei Rechnungsprüfer haben das Recht zur jederzeitigen Kontrolle. Daneben haben sie die Pflicht, die Kasse mit allen ihren Unterlagen
nach Abschluss des Geschäftsjahres zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung das Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich
mitzuteilen. Bei der Prüfung ist ihnen das gesamte Rechnungsmaterial vorzulegen. Des weiteren ist spätestens drei Monate nach Abschluss des Geschäftsjahres
ein Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer einzuschalten, der gegenüber dem zuständigen Finanzamt die Steuererklärung abgibt.
§ 17
Ältestenrat
Der Ältestenrat besteht aus drei Mitgliedern, die dem Verein seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen angehören müssen. Er wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren
gewählt und ist zuständig als Berufungsinstanz gemäß § 7.
§ 18
Haftpflicht
Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehende Gefahren und Sachverluste.
§ 19
Auflösung
Bei Auflösung des Vereins bedarf es einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks,
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Burgdorf, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugendpflege zu verwenden hat.
Die Satzung ist am 22. Juli 1959 errichtet und am 30. November 2012 geändert.